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Allgemeine Lieferbedingungen und Zulieferbedingungen

 




A Geltungsbereich

I.



II.

III.


IV.





V.
Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichem Sondervermögen.

Die Bedingungen gelten für Kauf- und Werkverträge gleichermaßen.

Die Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

Die Zuliefer- und Lieferverträge der Schmidt & Heinzmann GmbH & Co. KG werden ausschließlich unter Zugrundelegung der folgenden Bedingungen abgeschlossen. Entgegenstehende Bedingungen der Vertragspartner, die diesen Bedingungen widersprechen oder dispositives Gesetzesrecht abbedingen, werden nicht Vertragsinhalt.

Die Zulieferbedingungen gelten für die Schmidt & Heinzmann GmbH & Co. KG in ihrer Funktion als Besteller, und die Lieferbedingungen gelten für die Schmidt & Heinzmann GmbH & Co. KG in ihrer Funktion als Lieferant.



B Zulieferbedingungen

I. Allgemeines
  Verkäufer und Werkunternehmer werden im Folgenden als Lieferant bezeichnet.
Käufer und Werkbesteller werden im Folgenden als Besteller bezeichnet.


II. Bestellungen
1. 


2. 



3. 
Es gilt allein der Inhalt der schriftlichen Bestellungen des Bestellers. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Die Aufträge des Bestellers sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller an seinen Auftrag nicht mehr gebunden.

Durch die Auftragsbestätigung garantiert der Lieferant, dass die bestellte Ware die vom Besteller geforderte Beschaffenheit aufweist.


III. Liefertermine/Fertigstellungstermine
  Die in der Bestellung genannten Liefertermine/Fertigstellungstermine sind verbindlich. Hat der Lieferant den vereinbarten Liefertermin/Fertigstellungs-
termin nicht eingehalten und hat der Besteller ihm zur Lieferung/Fertigstellung erfolglos eine angemessene Frist gesetzt, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Droht eine Lieferver-
zögerung/Fertigstellungsverzögerung, muss der Lieferant den Besteller umgehend hierüber informieren.


IV. Lieferung
1. 



2. 
Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an die Geschäftsadresse des Bestellers oder den vom Besteller angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant.

Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für den Besteller günstigste Verfrachtung und für die richtige Deklaration (zum
Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für Transportschäden.

V. Abnahme
1. 






2. 
Ist durch Vertrag oder im Falle eines Werkvertrags durch Gesetz eine Abnahme vorgesehen, so findet nach vollständiger Fertigstellung eine förmliche Abnahme statt. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme erfolgt binnen 12 Werktagen.

Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur endgültigen Abnahme des Werks.


VI. Mängelansprüche (Gewährleistung)
1. 



2. 



3. 








4. 


5. 
Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware bzw. das fertig gestellte Werk den für ihre/seine Verwendung geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie dem neuesten Stand der Technik entspricht und keine Rechte Dritter verletzt.

Werden Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzung gegen den Besteller geltend gemacht, so stellt der Lieferant den Besteller von diesen Ansprüchen frei.

Mängel der gelieferten Ware bzw. des Werks, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigt der Besteller – sofern es sich um einen Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag handelt – dem Lieferanten innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Ware bzw. des Werks an. Mängel, die bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigt der Besteller innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Kenntniserlangung an. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten.

Der Lieferant haftet dem Besteller für sämtliche aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht entstandenen Schäden.

Die Haftung für Mängelansprüche beträgt mindestens 24 Monate ab
Ablieferung der Ware bei dem Endkunden (Unternehmer), maximal jedoch fünf Jahre ab Übergabe der Ware an den Besteller durch den Lieferanten; § 479 Abs.2 bis 3 BGB findet Anwendung. Im Falle der Abnahme eines Werks durch den Endkunden beginnt die Verjährung mit Übergabe an bzw. Abnahme durch den Besteller. Die Verjährung beträgt in diesem Fall 24 Monate. Die Verjährung beträgt bei einem Bauwerk und einem Werk, einschließlich der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen sowie Baumaterialien, sofern sie eingebaut werden, fünf Jahre ab Abnahme.


VII. Produkthaftung
1. 





2. 
Der Lieferant wird den Besteller von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, die auf Produktschäden beruhen, die ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben. Der Lieferant wird dem Besteller weiter die Kosten für aus diesem Grund von dem Besteller eingeleitete Rückrufaktionen erstatten.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1.000.000,-- € pro Personen-/Sachschaden pauschal zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.


VIII. Rechnung und Zahlung
1. 






2.





3. 
Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung durch die Post gesondert an die Geschäftsadresse des Bestellers zu senden. Die Rechnung ist unverzüglich nach Ablieferung bzw. Abnahme an den Besteller zu senden. Rechnung und Lieferschein müssen sämtliche Bestellungs- und Auftragsdaten enthalten. Auf dem Lieferschein müssen sämtliche Bestellungs- und Auftragsdaten enthalten sein.

Die Zahlung erfolgt innerhalb von dreißig Tagen netto. Mit der Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich pauschal. Die Geltendmachung von Voraus- oder Abschlagszahlungen ist nicht zulässig.

Erfüllungsort für die Zahlungen ist Bruchsal.


IX. Eigentumsvorbehalt und Abtretung
1. 


2. 
Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt wird nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers Vertragsinhalt.

Die Abtretung von Forderungen gegen den Besteller ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers wirksam.


X. Vertraulichkeit, beigestellte Unterlagen und Gegenstände
1. 






2. 




3. 
Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, die der Besteller dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines Auftrags überlassen hat, bleiben das Eigentum des Bestellers und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Nach Erledigung des Auftrags sind dem Besteller diese Unterlagen oder Gegenstände kostenfrei zurückzusenden.

Der Lieferant darf vom Besteller gelieferte Werkzeuge nur für die Bearbeitung der vom Besteller bestellten Ware verwenden. Er verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern, und tritt dem Besteller hierdurch alle Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer ab.

Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung der Bestellung des Bestellers erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen des Bestellers zu verwenden und Dritten nicht zur Kenntnis zu bringen.



C Lieferbedingungen

I. Allgemeines
  Verkäufer und Werkunternehmer werden im Folgenden als Lieferant bezeichnet.
Käufer und Werkbesteller werden im Folgenden als Besteller bezeichnet.


II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt
1. 


2. 



3. 



4. 








5. 




6. 
Mit Zugang der Annahme durch den Besteller bzw. der Auftragsbestätigung des Lieferanten gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.

Die Angebote des Lieferanten haben maximal 14 Tage Gültigkeit. Verträge kommen allein durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten oder durch Ausführung der Bestellung zustande.

Eine Zugangs- oder Lesebestätigung im elektronischen und postalischen Kommunikationsverkehr stellt noch keine Annahme oder Auftragsbestätigung dar.

Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über die Waren bzw. Werke (technische Daten, Maße, Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen u.a.) des Lieferanten sind nur ungefähr und annähernd; sie sind nicht verbindlich, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferanten mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

Für die gelieferte Elektronik gelten die DIN-Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) e.V.

III. Preis und Zahlung
1. 




2. 



3. 





4. 


5. 

6. 
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich der Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Verpackungskosten, Montagekosten vor Ort, Steuern, insbesondere Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben.

Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise der Zulieferer des Lieferanten oder sonstige, auf den Produkten des Lieferanten liegende Kosten steigen, ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarten Preise zu erhöhen.

Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung werden – ohne Abzug – folgende Abschlagszahlungen fällig:
  • 30% bei Vertragsschluss;
• 60% vor Auslieferung oder Montage;
• 10% nach Lieferung oder Abnahme;

Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig.

Die Zahlung hat frei Zahlstelle an den Lieferanten zu erfolgen.

Im Falle des Zahlungsverzugs wird der gesamte Restpreis fällig.


IV. Lieferungen und Montage

1. 






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3. 




4. 


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6. 

Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Lieferzeit) müssen schriftlich erfolgen. Die rechtzeitige Leistung des Lieferanten setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, erfüllt hat.

Ist durch Vertrag oder im Falle eines Werkvertrags durch Gesetz eine Abnahme vorgesehen, so findet nach vollständiger Fertigstellung eine förmliche Abnahme statt. Es wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Die Abnahme erfolgt binnen 12 Werktagen.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bzw. das Werk bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder der Lieferant Versandbereitschaft angezeigt hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.

Kann der Lieferant nicht pünktlich leisten, informiert er den Besteller unverzüglich.

Hat der Lieferant die Verzögerungen nicht zu vertreten, wie zum Beispiel bei Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, soweit sie arbeitsrechtlich zulässig sind oder Verzögerungen der Zulieferer, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Kann der Lieferant auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl dieser als auch der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Ziff. 5 gilt auch dann, wenn die oben genannten Umstände während des Verzugszeitraums eingetreten sind.

Wird entgegen der vertraglichen Absprache der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerungen entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten einmalig 5 Prozent der Auftragssumme, berechnet. Dies gilt im Falle des Annahmeverzugs mit Beginn des Verzugs entsprechend. Der Lieferant ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche wegen Verzug durch den Besteller bleiben unberührt.


V. Gefahrübergang und Versicherung

1. 





2. 




3. 


4. 



5. 

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware bzw. das Werk das Werk oder Auslieferungslager des Lieferanten verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn der Lieferant weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernimmt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr mit der Abnahme über.

Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die weder vom Lieferanten noch vom Besteller zu vertreten sind, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Lieferant ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt habt.

Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware bzw. das Werk auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers und auf Kosten des Bestellers zu versichern.

Angelieferte oder fertig gestellte Waren oder Werke sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

Dieser Abschnitt gilt auch für Teillieferungen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. 



2. 





3. 














4. 


5. 



6. 

Die/das vom Lieferanten gelieferte Ware/Werk bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung dessen Eigentum (Vorbehaltsware).

Der Lieferant ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Besteller schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung an den Lieferanten ab.

Im Falle von vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere wenn dieser mit einer fälligen Teilzahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als zehn Tage in Verzug gerät und eine vom Lieferanten gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen ist, kann der Lieferant vom Besteller Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, sofern er zuvor den Rücktritt vom Vertrag schriftlich erklärt hat. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Bestellers Insolvenzantrag gestellt und dieser nicht binnen zehn Tagen zurückgenommen wird. Kommt der Besteller dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu darf der Lieferant den Standort der Vorbehaltsware betreten. Rücknahmekosten trägt der Besteller. Zurückgenommene Vorbehaltsware darf der Lieferant freihändig und bestmöglich verwerten. Soweit der Erlös die gesicherte Forderung des Lieferanten übersteigt, steht er dem Besteller zu.

Der Besteller ist weder dazu ermächtigt, das Eigentum und den Besitz an der Vorbehaltsware auf Dritte zu übertragen, noch diese zu verpfänden.

Der Besteller hat den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn im Wege der Zwangsvollstreckung die Vorbehaltsware gepfändet oder beschlagnahmt oder über diese in sonstiger Weise durch Dritte verfügt wird.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Waren verarbeitet oder in diese eingebaut, so dass sie wesentliche Bestandteile dieser Sachen wird, erwirbt der Lieferant im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache zu den anderen Gegenständen.


VII. Gewährleistung

1. 










2. 





3. 










4. 



5. 








6. 


7. 


Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit seiner Waren bzw. Werke. Die Haftung ist ausgeschlossen:
  a) wenn die Waren bzw. Werke des Lieferanten vom Besteller oder
Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen
oder genutzt werden,
b) bei Verschleiß,
c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten
entstehen, die vom Lieferanten nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

Der Besteller hat die Ware bzw. das Werk unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind dem Lieferanten innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware oder des Werks oder – wenn sich der Mangel erst später zeigt - innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt.

Im Falle eines Mangels ist dieser nach Wahl des Lieferanten durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Der Besteller muss dem Lieferanten umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von dem Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Besteller in jedem Fall an den Lieferanten herausgeben. Eine Verzugs-entschädigung findet in diesen Fällen nicht statt.

Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei nicht unerheblichen Mängeln - vom Vertrag zurückzutreten; dieses Rücktrittsrecht besteht nicht bei Bauleistungen.

Bei neu hergestellten Sachen und Werkleistungen einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsleistungen haftet der Lieferant ein Jahr ab Ablieferung oder Abnahme. Ausgenommen hiervon sind Bauwerke einschließlich der zugehörigen Planungs- und Überwachungsdienstleistungen sowie Baumaterialien, sofern sie eingebaut werden; für diese Leistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, sofern nicht die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961 – Ausgabe Dezember 2002 (VOB/B) insgesamt einbezogen sind.

Beim Verkauf gebrauchter Waren ist die Haftung des Lieferanten grundsätzlich ausgeschlossen.

Vorbehaltlich der Abschnitte VII, VIII und IX bestehen keine weitergehenden Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln gleich aus welchem Rechtsgrund.

VIII. Haftung




1.
 
2. 
3.
 
4. 
5. 
 

Sämtliche in diesen Lieferbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen,
Personenschäden,
Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die der Lieferant garantiert hat,
Schäden i.S.d. Produkthaftungsgesetzes,
Schäden wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.


IX. Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferanten der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstands – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII entsprechend.



D Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussvorschriften

I.


II.


III.






IV.



V.
Gerichtsstand ist an dem Ort, an dem die Firma Schmidt & Heinzmann GmbH & Co. KG ihren Hauptsitz hat.

Die Firma Schmidt & Heinzmann GmbH & Co. KG ist berechtigt, nach ihrer Wahl am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner einschließlich der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn durch Gesetzgebung und Rechtsprechung nach Vertragsunterzeichnung eine Klausel unwirksam wird, so soll sie durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

Auf die unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge wird ausschließlich deutsches Gesetzesrecht angewendet, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Die VOB/B kommt nicht zur Anwendung.

Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
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Zertifikat DIN EN ISO 9001
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